Beschäftigung von Asylbewerber:innen
Die Einstellung von Asylbewerber:innen ist der schnellste Weg zur internationalen Personalbeschaffung.
Vorteile bei der Einstellung von Asylbeweber:innen
Herausforderungen, die Sie meistern können
Wer darf beschäftigt werden?
Achten Sie unbedingt darauf, dass eine Arbeitserlaubnis vorliegt. Je nach Aufenthaltsstatus gelten unterschiedliche Regelungen.
In der Regel kann eine Arbeitserlaubnis unkompliziert in der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
In folgenden Fällen gilt ein Beschäftigungsverbot und Geflüchtete dürfen nicht arbeiten:
In folgenden Fällen gilt ein Beschäftigungsverbot und Geflüchtete dürfen nicht arbeiten:
- Während der Wartefrist (3 Monate ab Ausstellung des Ankunftsnachweises, der Asylantragsstellung oder ab Erteilung der Duldung).
- Während sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
- Wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland stammen und der Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde. Als sichere Herkunftsstaaten gelten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.
So finden Sie geeignete Bewerber:innen:
- Nehmen Sie Kontakt mit der für Sie zuständigen BA auf. Sie können sich über den Arbeitgeberservice arbeitssuchende Personen mit genehmigten Asylantrag vermitteln lassen.
- Kontaktieren Sie den in Ihrer Gemeinde/Stadt zuständigen Mitarbeiter:innen für Flucht- und Migrationsangelegenheiten oder Hilfsorganisationen in Ihrer Gemeinde und machen Sie auf Ihr Arbeitsangebot aufmerksam
- Dort bestehen oft enge Verbindung zu den Geflüchteten
- Nehmen Sie direkten Kontakt zu einer Unterbringungseinrichtung auf
Wenn Sie Geflüchtete in eine Ausbildungsverhältnis übernehmen, stehen Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Eine Übersicht über die Förderinstrumente für die Ausbildung haben wir Ihnen bereit gestellt.